Unser Förderverein Pinocchio
Am 04. Juni 1996 gründeten Eltern, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Grundschule Baccum den Förderkreis Pinocchio . |
Der Förderkreis freut sich über jedes neue Mitglied! Auch Sie können die Grundschule Baccum unterstützen: Wenden Sie sich an die Schule oder direkt an den Förderkreis! |
Satzung
Förderkreis Pinocchio der Grundschule Baccum
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „ Förderkreis Pinocchio der Grundschule Baccum“.
Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
- Er hat seinen Sitz in Lingen, Ortsteil Baccum.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein will das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule erhalten und fördern. Er will die Schüler in sozialer Hinsicht betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beitragen und die Schule in ihren unterrichtlichen Bestrebungen unterstützen.
- Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für:
a) Anschaffungen solcher Gegenstände, für die der Schule keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen: Klassenbüchereien, Pausenhofgestaltung, Spielesammlungen und Spielgeräte für aktive Pausengestaltung etc.
b) Zuschüsse an Schüler bei Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lingen als Träger der Grundschule Baccum, die es jedoch nur für gemeinnützige Zwecke der Grundschule Baccum und für die soziale Betreuung deren Schüler verwenden darf.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jede volljährige Person, die den Vereinszwecken dienen will.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur finanziellen Förderung des Vereins.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können gewählt werden.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird;
b) die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und Weisungen des Vorstands zu befolgen;
c) die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 7 Beiträge
- Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren Beitrag zu spenden.
§ 8 Austritt
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) mit dem Austritt des Mitglieds.
Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und erfolgt mit sofortiger Wirkung.
c) mit dem Ausschluss durch den Vorstand
§ 9 Ausschluss
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand teilt den Ausschluss, der zu begründen ist, schriftlich mit.
2. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch in der Mitgliederversammlung zu. Er bedarf der Schriftform und muss innerhalb eines Monats nach erfolgten Ausschluss beim Vorstand eingegangen sein.
3. Über den Einspruch entscheidet die folgende turnusmäßige ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 1 Beisitzer (Vertreter des Lehrerkollegiums). Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtzeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter
5. Der Kassenwart ist kontoverfügungsberechtigt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Gelder.
3. Antragsberechtigt sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Schulelternrat und Schulvorstand.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einberufen
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die jeweils vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Schriftführer
1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 15 Kassenwart
1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.
2. Er hat nach Ablauf des Geschäftjahres (Kalenderjahres) die Bücher abzuschliessen und den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich erfolgen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselbe Befugnis, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 17 Aufgabe der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Die Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes.
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Der Beschluß über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins
g) Die Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. § 4 Abs. 2 der Satzung ist zu beachten.
- Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 20 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.